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K T P – Rechtsanwälte

Dr. Komorowski & Dr. Tiegs – Partnerschaft

UNSERE KANZLEI

Unsere Kanzlei versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen. Die individuelle und vertrauensvolle Betreuung eines jeden einzelnen Mandates steht dabei für uns im Vordergrund. Wir legen neben kompetenter Beratung und Vertretung besonderen Wert auf eine umfassende und freundliche Betreuung unserer Mandanten.

Im Vorfeld einer rechtlichen Beratung oder Vertretung ist es selbstverständlich, Sie in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen und Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen. Damit Sie zu jedem Zeitpunkt wissen, was passiert, stellen wir Ihnen alle Abläufe der Mandatsbearbeitung transparent dar. Wir sind berechtigt, bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie an allen Gerichten der Arbeits-, Finanz-, Sozial-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland aufzutreten.

Unsere Korrespondenzsprachen sind Deutsch und Englisch.
Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder im Mecklenburgisch-Vorpommerschen Anwaltverein und im Deutschen Anwaltverein.

Seit dem Jahre 2007 ist unsere Kanzlei zudem Mitglied der APRAXA Genossenschaft. Die APRAXA Genossenschaft wurde u. a. mit dem Ziel gegründet, dass interessierte Rechtssuchende auf ein qualitativ hochwertiges Netz von Rechtsanwälten zurückgreifen können. Mitglieder von APRAXA werden daher nur solche Kanzleien, in denen fachbezogen hochqualifizierte Rechtsanwälte tätig sind.

APRAXA-Anwälte sind damit Vertrauensanwälte vieler Rechtsschutzversicherer (u.a. Concordia, Continentale, DEBEKA, HUK-Coburg oder LVM).
Ein Vorteil für Sie ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung, so dass die Frage der Kostendeckung schnell und unbürokratisch geklärt werden kann.
Rufen Sie uns an: 03834 – 88 33 66 oder mailen Sie uns kanzlei@ktp-anwaelte.de

Unsere Kanzlei heißt Sie herzlich willkommen

Unsere Kanzlei versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen. Die individuelle und vertrauensvolle Betreuung eines jeden einzelnen Mandates steht dabei für uns im Vordergrund. Wir legen neben kompetenter Beratung und Vertretung besonderen Wert auf eine umfassende und freundliche Betreuung unserer Mandanten.

Unsere Rechtsgebiete

Die nachfolgend beschriebenen Rechtsbereiche stellen nur einen Ausschnitt unserer Berufstätigkeit dar. Dies schließt nicht aus, dass wir auch andere Rechtsbereiche sachgerecht betreuen. Sofern sich bei der ersten Kontaktaufnahme herausstellen sollte, dass das Rechtsproblem außerhalb unseres Beratungsspektrums liegt, empfehlen wir Ihnen eine/n Kollegen(in), die/der sich auf das jeweilige Gebiet spezialisiert hat.

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vergüten.
Im Zivil- und Verwaltungsprozess berechnen sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, auch Streitwert genannt. So ist zum Beispiel bei Zahlungsansprüchen der Wert der Geldforderung mit dem Streitwert identisch. Bei anderen Ansprüchen (z.B. Unterlassungsklage) ist der Streitwert jeweils gesondert zu ermitteln. Die konkrete Berechnung der Gebühren nach dem RVG erfolgt tätigkeitsabhängig.

Im RVG-Vergütungsverzeichnis ist dabei je nach Arbeitsaufwand, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung für den Auftraggeber etc. Gebührenrahmen vorgesehen. In Strafsachen sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, demnach richtet sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Verfahren von den im RVG festgelegten Gebühren nach unten nicht abweichen darf.

Im Falle einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung sind die Gebühren im Grundsatz ebenfalls streitwertabhängig. Es ist aber zulässig, auch nach unten vom RVG abweichende Gebühren oder eine andere Berechnungsart (z.B. Pauschal- oder Zeitvergütung) zu vereinbaren. So kann es für Sie im jeweiligen Einzelfall angebracht sein, eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, die die Kosten kalkulierbarer macht. Am Anfang der Beratung sollte folglich eine auf den Einzelfall gerichtete Vergütung vereinbart werden.

Sofern Sie Verbraucher sind, betragen die Kosten einer Erstberatung maximal 190,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen; in der Praxis aber regelmäßig weniger. Wenn Sie uns nach der Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, können die Kosten der Erstberatung auf weitere Gebühren angerechnet werden.

Wer trägt die Kosten?

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts besteht allgemein nur gegenüber seinen Mandanten. Sofern Sie in einem Prozess siegreich sind, muss grundsätzlich der Gegner sämtliche Kosten tragen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens haben Sie aber unter Umständen einen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Anwaltskosten. Dies in den folgenden Fällen:

Rechtsschutzversicherung

Betrifft Ihre Angelegenheit ein Rechtsgebiet, für das Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt die Versicherung diese Kosten. Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit.

Die Deckungs- bzw. Kostenübernahmeanfragen übernehmen wir gern für Sie. Sollte die Versicherung die Erstattung der Kosten ablehnen, überprüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Ob Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beanspruchen können, richtet sich im Wesentlichen nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Es ist daher zu empfehlen, bereits zum Erstgespräch Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzubringen. Wir können dann klären, ob Sie einen möglichen Anspruch auf die genannten Hilfen haben. Die erforderlichen Anträge auf Beratungshilfe und für Prozesskostenhilfe können Sie selbstverständlich jederzeit bei uns im Büro erhalten.

Formulare

Wir bieten Ihnen an dieser Stelle die Möglichkeit, Vollmachten und andere Formulare auszudrucken. Diese Formulare benötigen wir regelmäßig für die Bearbeitung eines neuen Mandats.

Bitte klicken Sie zum Download auf einen dieser Links:

Korrespondenz

(Für Rechtsanwälte)

Gerne nehmen wir für Anwaltskolleginnen und -kollegen vor den in Greifswald und Stralsund befindlichen Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Zivilgerichten in Korrespondenz oder Untervollmacht Mandate wahr.

Bei einem entsprechenden Bedarf sprechen Sie uns gerne an.

Aktuelles

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 – höherer Mindestunterhalt

Zum 01.01.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle durch das OLG Düsseldorf erneut angepasst und der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben.

Der Mindestunterhalt beträgt:

  • für Kinder der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 437,- €,
  • für Kinder der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 502,- € und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 588,- €.

Auf diese Beträge ist das hälftige Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt derzeit für jedes Kind 250,- €.

Der notwendige Eigenbedarf beträgt 1.370,- € und hat sich damit um 210,- € erhöht.

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2019

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschied, dass der Mindesturlaub am Jahresende nicht deshalb verfällt, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub von sich aus beim Arbeitgeber beantragt hat, hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung auf das Folgejahr angepasst. So kann ein Verfall des Urlaubs am Jahresende nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt (Az. 9 AZR 541/15).

Ein Urlaubsverfall ist somit nur möglich, wenn der Arbeitgeber diese arbeitsvertragliche Obliegenheit bzw. Hinweispflicht eingehalten hat.

Arbeitsrecht: Widerruf von Aufhebungsvertrag

Bundesarbeitsgericht vom 07.02.2019

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Zuweilen übt der Arbeitgeber im Vorfeld einen erheblichen Druck auf den Arbeitnehmer aus, so z. B. durch die Androhung einer fristlosen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber das „Gebot fairen Verhandelns“ vor Abschluss des Aufhebungsvertrages zu beachten hat. So heißt es in dem Urteil: „Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft … Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre.“ (Az. 6 AZR 75/18)

Im Einzelfall hat dies die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge und der Arbeitsvertrag besteht fort.

Düsseldorfer Tabelle neu ab 01.01.2019 – höherer Mindestunterhalt

Zum 01.01.2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle durch das OLG Düsseldorf erneut angepasst und der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben.

Der Mindestunterhalt beträgt

  • für Kinder der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 354,- €,
  • für Kinder der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 406,- € und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 476,- €.

Auf diese Beträge ist das hälftige Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt derzeit für ein erstes und zweites Kind 194,- €, für ein drittes Kind 200,- € und für jedes weitere Kind 225,- €.

Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Einkommensgruppen nicht verändert. Die erste Einkommensgruppe reicht bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,- €. Jeweils in Schritten von 400,- € steigen die Einkommensgruppen an.

Voraussichtlich zum Januar des Jahres 2020 wird die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts sind allerdings ab dem 01.07.2019 die geänderten Kindergeldbeträge zu beachten.

Düsseldorfer Tabelle neu ab 01.01.2018 – höherer Mindestunterhalt

Das OLG Düsseldorf hat zum 01.01.2018 die Düsseldorfer Tabelle geändert und den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben.

Der Mindestunterhalt beträgt

  • für Kinder der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 348,- €,
  • für Kinder der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 399,- € und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 467,- €.

Auf diese Beträge ist das hälftige Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt derzeit für ein erstes und zweites Kind 194,- €, für ein drittes Kind 200,- € und für jedes weitere Kind 225,- €.

Die Einkommensgruppen wurden neu geregelt. Die erste Einkommensgruppe reicht nunmehr bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,- € jeweils in Schritten von 400,- € steigen die Einkommensgruppen an. Dadurch sinken die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder ab der zweiten Einkommensgruppe im Vergleich zur bisherigen Tabelle leicht.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum Januar des Jahres 2019 verkündet werden.

Wechselmodell zur Kindesbetreuung auch gegen Willen eines Elternteils

Bundesgerichtshof vom 01.02.2017:

Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen. Dies bedeutet die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, sofern die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2017 entschieden (Az.: XII ZB 601/15).

Der BGH führte zwar aus, dass sich das Gesetz am Residenzmodell orientiert, demnach die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil unter Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil erfolgt. Hieraus folgt aber nur, dass die praktisch häufigste Gestaltung der tatsächliche Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist, nicht jedoch zwangsläufig, dass das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild andere Betreuungsmodelle ausschließt. Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend vor, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Dabei hob der BGH hervor, dass maßgeblicher Maßstab für die Anordnung eines Umgangsrechts neben den beiderseitigen Elternrechten stets auch das das Kindeswohl ist.

Der Beschluss ist im Volltext auf der Internetseite des BGH verfügbar.

Umkleidezeiten sind Arbeitszeiten

Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2016:

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass zur Leistung der versprochenen Dienste, an welche die Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB anknüpft, nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung zählt, sondern auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. Mit seiner Weisung macht der Arbeitgeber zwangsläufig das Umkleiden sowie das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (Az. 9 AZR 574/15).

Weitergehend führte das BAG aus, dass tarifrechtlich geregelt werden kann, dass „Zeiten für Umkleiden und Waschen“ nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen. So sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten zu bestimmen. Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers im Einzelfall auszunehmen. Die unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung von Umkleidezeiten ist jedoch am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.

Impressum

DR. JUR. THOMAS KOMOROWSKI

  • Geboren am 6. Juni 1971 in Stralsund

  • Studium der Rechtswissenschaften in Greifswald

  • Referendariat im Landgerichtsbezirk Stralsund

  • Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht der Universität Greifswald

  • Im Jahr 2006 Promotion an der Universität Greifswald,
    Thema: Quotenmodelle zur Förderung erneuerbarer Energien – Rechtsrahmen und Gestaltungsoptionen des Gesetzgebers,
    Doktorvater: Prof. Dr. Michael Rodi

  • Seit dem Jahre 2004 als Rechtsanwalt in Greifswald tätig

  • Herrn Rechtsanwalt Dr. Komorowski wurde von der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern 2015 der Fachanwaltstitel für Familienrecht verliehen

  • Herr Rechtsanwalt Dr. Komorowski hat im Jahr 2020 erfolgreich die theoretische Prüfung zum Fachanwalt für Erbrecht absolviert

DR. JUR. HEIKO W. A. TIEGS

  • Geboren am 26. Mai 1972 in Ueckermünde

  • Vor dem Studium: Ausbildung zum und Tätigkeit als Bankkaufmann

  • Studium der Rechtswissenschaften in Greifswald und Huddersfield in England

  • Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Greifswald zum Projekt Einführung des Studienganges Bachelor of Laws

  • Rechtsberater beim Mieterverein Vorpommern-Greifswald e.V.

  • Referendariat im Landgerichtsbezirk Lübeck

  • Im Jahr 2005 Promotion an der Universität Greifswald,
    Thema: Betrugsbekämpfung in der EG – Eine Bestandsaufnahme des englischen und deutschen Strafrechts zum Schutz der EG-Finanzinteressen,
    Doktorvater: Prof. Dr. Wolfgang Joecks

  • Tätigkeit als Rechtsberater bei der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) in Ghana zum Projekt: Mobilisierung der Steuereinnahmen in Ghana

  • Seit dem Jahre 2008 Vorstandsmitglied des Mietervereins Vorpommern-Greifswald e.V.

  • Mitglied des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.

  • Herrn Rechtsanwalt Dr. Tiegs wurde im Jahre 2012 der Fachanwaltstitel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern verliehen.

  • Herrn Rechtsanwalt Dr. Tiegs wurde im Jahre 2018 der Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht von der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern verliehen.

Strafrecht

Beschuldigter einer Straftat zu sein, kann leichter geschehen als viele von uns denken. Ein eskalierter Streit mit den Nachbarn kann schnell zu gegenseitigen Strafanzeigen führen. Bei einem zuviel getrunkenem Glas auf der Party und einer anschließenden Heimfahrt mit dem Auto ist auch schnell eine Straftat verwirklicht. Was tun, wenn man einer Straftat verdächtig ist?

Das Wichtigste ist, niemals vorschnell Erklärungen zur Sache gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzugeben. So geringfügig Ihnen die Angelegenheit auch erscheinen mag, Sie sollten immer berücksichtigen, dass sich eine einmal abgegebene Erklärung nur schwer widerrufen lässt.

In der Aufregung und Drucksituation der Vernehmung kann es zudem leicht passieren, dass Sie sich in Widersprüche verstricken. Es ist immer sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Mit diesen Informationen ist dann eine sachgerechte Verteidigung möglich.

Erbrecht

Mit erbrechtlichen Fragen sollten sich zu gegebener Zeit sowohl der Erblasser als auch der Erbe auseinandersetzen:

Der Erblasser möchte, dass es nach seinem Tod keinen Streit unter den Erben gibt und jeder das erhält, was er ihnen zugedacht hat. Bevor der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet, sollte er sich über die gesetzliche Erbfolge informieren und überlegen, inwieweit er abweichende Regelungen treffen möchte. Die meisten Regelungen lassen sich in einem eigenhändigen Testament niederlegen.

Bei der konkreten Ausgestaltung kann rechtzeitig eingeholter juristischer Rat aber spätere Probleme vermeiden.

Manchmal ist es auch sinnvoll, bestimmte Regelungen nicht erst in einem Testament zu treffen, sondern den späteren Erben schon zu Lebzeiten etwas mittels Schenkung zuzuwenden.

Der Erbe sieht sich in einer Situation, in der ihn der Verlust eines Angehörigen schwer belastet, mit einer Fülle praktischer und bürokratischer Schwierigkeiten konfrontiert.

Dabei ergeben sich oft auch juristische Fragen, wie zum Beispiel: Kann ich noch über ein Konto verfügen? Was passiert mit dem bestehenden Mietvertrag des Erblassers? Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen? Was ist zu tun, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten sein Hab und Gut verschenkt hat?

Oft gibt es auch Streitigkeiten zwischen mehreren Erben und Pflichtteilsberechtigten. Ein Rechtsanwalt kann in all diesen Fällen die Erben beraten und Konflikte vermeiden.

Grundstücksrecht

Sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräußerung eines Grundstücks können eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auftreten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für Grundstücke besondere Regelungen wie z.B. bestimmte Formerfordernisse bei der Eigentumsübertragung zu beachten sind.

Für den Rechtslaien kaum zu übersehen sind auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einem Grundstück. So treten häufig Probleme im Bereich der Wegemäßigen Erschließung und bei der Anbindung an öffentliche Trink- und Abwasseranlagen auf, wenn Beitragsbescheide festgesetzt werden.

Wir unterstützen Sie rechtlich u.a. bei Fragen der Abwicklung eines Grundstücks- oder Hauskaufs, der Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek, Grundschuld oder Grunddienstbarkeit, in Zwangsversteigerungsangelegenheiten oder bei Fragen zum Nachbarrecht.

Ebenso beraten wir Sie bei Problemen zum öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie zu Fragen des Beitragsrechts.

Ehe- und Familienrecht

Kaum eine Rechtsmaterie betrifft den Einzelnen so direkt, wie das Ehe- und Familienrecht. Umso wichtiger ist es, dass für diese Bereiche die notwendigen Regelungen getroffen werden.

Wir beraten Sie über die rechtlichen Folgen einer Eheschließung und die Option eines Ehevertrages als eine Gestaltungsmöglichkeit, im Falle einer Scheidung ohne Streit auseinanderzugehen.

Anwaltlicher Rat ist insbesondere notwendig im Falle einer Trennung bzw. Scheidung. Neben menschlichen stehen nunmehr auch finanzielle und juristische Probleme. Gleich unmittelbar nach der Trennung entsteht ein erheblicher Gestaltungs- und Beratungsbedarf.

Damit Ihr Trennungswunsch nicht zu einem “Rosenkrieg” wird, beraten wir Sie über Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Ansprüche und sichern deren wirtschaftliche Durchsetzbarkeit.

Wichtig sind dabei insbesondere Fragen des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts sowie des Ehegatten- und Kindesunterhaltes. Ferner zu berücksichtigen sind Ansprüche auf Teilhabe an den während der Ehe erwirtschafteten Renten- und sonstigen Versorgungsrechten.

Herr Rechtsanwalt Dr. Komorowski steht Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht mit besonderer Kompetenz zur Seite.

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der wichtigste Bereich der Miete ist die Wohnraummiete. Im Rahmen der Wohnraummiete kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, z.B. ob die Mietsache einen Mangel aufweist, der zur Minderung berechtigt, ob die Betriebskostenabrechnung richtig ist oder ob eine Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Streitfragen treten auch bei Mieterhöhungen oder bei Auszug des Mieters zu Fragen der Wirksamkeit von Klauseln über Schönheitsreparaturen und über die Rückzahlung der Kaution auf.

Neben dem Wohnraummietrecht spielt auch das Gewerbemietrecht eine wichtige Rolle. Hier sind jedoch andere gesetzliche Regelungen als bei der Wohnraummiete zu beachten. Gern beraten wir Sie bei der Erstellung eines Geschäftsraummietvertrages. Ratsam ist stets auch die Prüfung einzelner Klauseln vor Vertragsabschluss.

Das Wohnungseigentumsrecht dreht sich zwar ähnlich wie das Wohnraummietrecht um den Gegenstand der Wohnung. Die rechtlichen Probleme stehen hier aber im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Als Wohnungseigentümer ist man dabei zwingender Teil einer Gemeinschaft und muss seine eigenen Interessen mit denen der anderen Wohnungseigentümer abstimmen. Interessenkonflikte sind dabei nicht selten. Im Fokus stehen somit Fragen der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Eigentümergemeinschaft, einzelnen Wohnungseigentümern und dem Hausverwalter oder hinsichtlich Beschlussfassung und -anfechtung.

Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tiegs werden Sie als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kompetent zu Rechtsfragen beraten und vertreten.

Arbeitsrecht

Wir beraten umfassend sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer stellt sich häufig die essenzielle Frage, wie man gegen Abmahnungen oder Kündigungen vorgeht. Wir beraten Sie, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind, welche Abfindungshöhe zu erzielen ist und auf welche Weise Nachteile beim Arbeitslosengeld vermieden werden können. Wir helfen auch bei Fragen zum Arbeitsvertrag, zum Beispiel dahin gehend, inwieweit Vergütungsansprüche bei Überstunden bestehen oder welche Rechte Ihnen bei Teilzeitarbeit zustehen.

Arbeitgeber sollten zur Vermeidung rechtlicher Konflikte schon vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses anwaltlichen Rat ersuchen. Der Arbeitsvertrag bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die es schon im Vorfeld zu überlegen gilt.

Wichtig ist auch, sich vor Aussprache von Kündigungen den objektiven Rat eines Anwalts zum Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen einzuholen, um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tiegs werden Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent zu Rechtsfragen beraten und vertreten.

Herr Rechtsanwalt Dr. Tiegs ist überdies Mitglied des Verbandes deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.