Allgemeine Informationen
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vergüten.
Im Zivil- und Verwaltungsprozess berechnen sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, auch Streitwert genannt. So ist zum Beispiel bei Zahlungsansprüchen der Wert der Geldforderung mit dem Streitwert identisch. Bei anderen Ansprüchen (z.B. Unterlassungsklage) ist der Streitwert jeweils gesondert zu ermitteln. Die konkrete Berechnung der Gebühren nach dem RVG erfolgt tätigkeitsabhängig.
Im RVG-Vergütungsverzeichnis ist dabei je nach Arbeitsaufwand, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung für den Auftraggeber etc. Gebührenrahmen vorgesehen. In Strafsachen sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, demnach richtet sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Verfahren von den im RVG festgelegten Gebühren nach unten nicht abweichen darf.
Im Falle einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung sind die Gebühren im Grundsatz ebenfalls streitwertabhängig. Es ist aber zulässig, auch nach unten vom RVG abweichende Gebühren oder eine andere Berechnungsart (z.B. Pauschal- oder Zeitvergütung) zu vereinbaren. So kann es für Sie im jeweiligen Einzelfall angebracht sein, eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, die die Kosten kalkulierbarer macht. Am Anfang der Beratung sollte folglich eine auf den Einzelfall gerichtete Vergütung vereinbart werden.
Sofern Sie Verbraucher sind, betragen die Kosten einer Erstberatung maximal 190,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen; in der Praxis aber regelmäßig weniger. Wenn Sie uns nach der Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, können die Kosten der Erstberatung auf weitere Gebühren angerechnet werden.
Wer trägt die Kosten?
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts besteht allgemein nur gegenüber seinen Mandanten. Sofern Sie in einem Prozess siegreich sind, muss grundsätzlich der Gegner sämtliche Kosten tragen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens haben Sie aber unter Umständen einen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Anwaltskosten. Dies in den folgenden Fällen:
Rechtsschutzversicherung
Betrifft Ihre Angelegenheit ein Rechtsgebiet, für das Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt die Versicherung diese Kosten. Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit.
Die Deckungs- bzw. Kostenübernahmeanfragen übernehmen wir gern für Sie. Sollte die Versicherung die Erstattung der Kosten ablehnen, überprüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Ob Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beanspruchen können, richtet sich im Wesentlichen nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Es ist daher zu empfehlen, bereits zum Erstgespräch Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzubringen. Wir können dann klären, ob Sie einen möglichen Anspruch auf die genannten Hilfen haben. Die erforderlichen Anträge auf Beratungshilfe und für Prozesskostenhilfe können Sie selbstverständlich jederzeit bei uns im Büro erhalten.
Formulare
Wir bieten Ihnen an dieser Stelle die Möglichkeit, Vollmachten und andere Formulare auszudrucken. Diese Formulare benötigen wir regelmäßig für die Bearbeitung eines neuen Mandats.
Bitte klicken Sie zum Download auf einen dieser Links:
Korrespondenz
(Für Rechtsanwälte)
Gerne nehmen wir für Anwaltskolleginnen und -kollegen vor den in Greifswald und Stralsund befindlichen Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Zivilgerichten in Korrespondenz oder Untervollmacht Mandate wahr.
Bei einem entsprechenden Bedarf sprechen Sie uns gerne an.